+Zusammenarbeit
---+17. Der Koordinator entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse des Verfahrens, ob ein besonderer …
---+18. Die Anzahl der Teilnehmer an den Sitzungen oder Aktivitäten in Bezug auf zusätzliche …

Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
17. Der Koordinator entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse des Verfahrens, ob ein besonderer …

Der Koordinator entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse des Verfahrens, ob ein besonderer Tagesordnungspunkt für sein gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtetes Kollegium aufgenommen werden muss, um seine Aufgaben zu erfüllen und das erforderliche Maß an Kooperation zwischen den zuständigen Behörden zu erreichen, oder ob er andere verfahrenstechnische Modalitäten wie gesonderte Sitzungen zum Thema der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten oder andere Formen der regelmäßigen Kommunikation zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden einrichtet. Der Koordinator lädt die Europäischen Aufsichtsbehörden zu den relevanten Sitzungen ein und bindet sie in andere Formen der regelmäßigen Kommunikation zwischen denjeweiligen zuständigen Behörden ein.

18. Die Anzahl der Teilnehmer an den Sitzungen oder Aktivitäten in Bezug auf zusätzliche …

Die Anzahl der Teilnehmer an den Sitzungen oder Aktivitäten in Bezug auf zusätzliche Beaufsichtigung sollte in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Der Koordinator stellt sicher, dass die anderen zuständigen Behörden rechtzeitig und vollständig über die Aktivitäten und Ergebnisse der Branchenkollegien informiert werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/