+Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern
---+22. Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der …
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Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern
Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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22. Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der …
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Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der Koordinator die zuständigen Behörden der Drittländer in die Kooperationsvereinbarungen für Finanzkonglomerate ein, vorbehaltlich des Artikels 19 der Richtlinie 2002/87/EG und der Branchenvorschriften zur Gleichwertigkeit des Beaufsichtigungsansatzes und Vergleichbarkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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