+Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern
---+22. Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der …

Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
22. Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der …

Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der Koordinator die zuständigen Behörden der Drittländer in die Kooperationsvereinbarungen für Finanzkonglomerate ein, vorbehaltlich des Artikels 19 der Richtlinie 2002/87/EG und der Branchenvorschriften zur Gleichwertigkeit des Beaufsichtigungsansatzes und Vergleichbarkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/