+22. Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der …

22. Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der …

Wenn bedeutende Unternehmen eines Finanzkonglomerats in Drittländern ansässig sind, bezieht der Koordinator die zuständigen Behörden der Drittländer in die Kooperationsvereinbarungen für Finanzkonglomerate ein, vorbehaltlich des Artikels 19 der Richtlinie 2002/87/EG und der Branchenvorschriften zur Gleichwertigkeit des Beaufsichtigungsansatzes und Vergleichbarkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/