+45. Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über …
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45. Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über …
Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Aufsichtstätigkeiten oder -maßnahmen bezüglich der Unternehmens des Finanzkonglomerats im Zusammenhang mit gruppeninternen Transaktionen. Der Koordinator hält sich bereit, die Ermittlung gemeinsamer Aufsichtsmaßnahmen zu diesem Thema zu ermöglichen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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