+Beurteilung von gruppeninternen Transaktionen
---+42. Um die zusätzliche Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen von beaufsichtigten …
---+43. Der Koordinator und die zuständigen Behörden entscheiden, ob sie zusätzlich zu den …
---+44. Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren: a) die Arten gruppeninterner …
---+45. Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über …
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Beurteilung von gruppeninternen Transaktionen
Beurteilung von gruppeninternen Transaktionen
1. Übersicht
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Regulierung |
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42. Um die zusätzliche Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen von beaufsichtigten …
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Um die zusätzliche Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen von beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats durchzuführen, überwacht der Koordinator in Zusammenarbeit mit den jeweiligen zuständigen Behörden, wie gruppeninterne Transaktionen zu Ansteckungseffekten innerhalb des Finanzkonglomerats, Interessenkonflikten und der Umgehung von Branchenvorschriften führen können.
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43. Der Koordinator und die zuständigen Behörden entscheiden, ob sie zusätzlich zu den …
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Der Koordinator und die zuständigen Behörden entscheiden, ob sie zusätzlich zu den Informationen, die über Berichtskanäle in anderen Ländern und Branchen bereits gesammelt wurden, weitere Informationen von den beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats anfordern, wobei die Struktur des Finanzkonglomerats berücksichtigt wird.
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44. Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren: a) die Arten gruppeninterner …
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Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren: - a) die Arten gruppeninterner Transaktionen, die zu überwachen sind, wobei sie die Struktur des Finanzkonglomerats und die Definition von gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Richtlinie 2002/87/EG berücksichtigen; und
- b) die Schwellenwerte für die Meldung bei gruppeninternen Transaktionen auf Grundlage der aufsichtsrechtlichen Kapital- und/oder technischen Vorschriften.
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45. Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über …
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Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Aufsichtstätigkeiten oder -maßnahmen bezüglich der Unternehmens des Finanzkonglomerats im Zusammenhang mit gruppeninternen Transaktionen. Der Koordinator hält sich bereit, die Ermittlung gemeinsamer Aufsichtsmaßnahmen zu diesem Thema zu ermöglichen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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