+Artikel 33 (2)
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Artikel 33 (2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 bewertet die federführende Überwachungsbehörde, ob jeder kritische IKT-Drittdienstleister über umfassende, fundierte und wirksame Vorschriften, Verfahren, Mechanismen und Vorkehrungen für das Management der IKT-Risiken verfügt, die er für Finanzunternehmen mit sich bringen kann. Bei der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung stehen vor allem IKT-Dienstleistungen im Mittelpunkt, die von dem kritischen IKT-Drittdienstleister bereitgestellt werden und kritische oder wichtige Funktionen von Finanzunternehmen unterstützen. Diese Bewertung wird auf IKT-Dienstleistungen, die andere als kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, ausgeweitet, wenn dies zur Bewältigung aller relevanten Risiken erforderlich ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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