Artikel 33 (4)
Die federführende Überwachungsbehörde nimmt auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Bewertung und in Abstimmung mit dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten gemeinsamen Überwachungsnetz (Joint Oversight Network — JON) einen klaren, detaillierten und durchdachten individuellen Überwachungsplan an, in dem die für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister vorgesehenen jährlichen Überwachungsziele und wichtigsten Überwachungsmaßnahmen beschrieben werden. Dieser Plan wird dem kritischen IKT-Drittdienstleister jedes Jahr übermittelt. Vor der Annahme des Überwachungsplans übermittelt die federführende Überwachungsbehörde dem kritischen IKT-Drittdienstleister den Entwurf des Überwachungsplans. Nach Eingang des Entwurfs des Überwachungsplans kann der kritische IKT-Drittdienstleister innerhalb von 15 Kalendertagen eine begründete Erklärung vorlegen, in der die erwarteten Auswirkungen auf Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, aufgezeigt werden und gegebenenfalls Lösungen zur Risikominderung enthalten sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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