+Artikel 49 (2)
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Artikel 49 (2)
Die zuständigen Behörden, die ESA und die EZB arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um ihren Aufgaben gemäß den Artikeln 47 bis 54 nachzukommen. Dabei stimmen sie ihre Beaufsichtigungstätigkeit eng untereinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen entgegenzuwirken, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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