+Abschnitt 3 Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel
---+Artikel 18 Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
---+Artikel 19 Ermittlungsbefugnisse
---+Artikel 20 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
------+Article 20 4.
---+Artikel 21 Meldung von Sanktionen an die EBA
---+Artikel 22 Meldung von Verstößen
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
---+Artikel 23 Rechtsmittel
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Abschnitt 3 Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel
Abschnitt 3 Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 18 Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen
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Artikel 19 Ermittlungsbefugnisse
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Artikel 19
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, darunter:
a)
die Befugnis, von den folgenden natürlichen oder juristischen Personen Informationen anzufordern:
i)
Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
ii)
Investmentholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
iii)
gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
iv)
gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
v)
Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
vi)
Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
b)
die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede unter Buchstabe a genannte Person, die im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschließlich des Rechts,
i)
von den unter Buchstabe a genannten Personen Unterlagen anzufordern,
ii)
die Bücher und Aufzeichnungen der unter Buchstabe a genannten Personen zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
iii)
von den unter Buchstabe a genannten Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,
iv)
jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
c)
die Befugnis, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist.
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Artikel 20 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
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Artikel 21 Meldung von Sanktionen an die EBA
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Artikel 21
Meldung von Sanktionen an die EBA
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und anderen Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden und die ESMA zugänglich und wird regelmäßig — mindestens einmal jährlich — aktualisiert.
Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen der jeweiligen zuständigen Behörden von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie nach Maßgabe des Artikels 18 verhängt haben, mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen veröffentlicht.
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Artikel 22 Meldung von Verstößen
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Artikel 23 Rechtsmittel
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Artikel 23
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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