+Abschnitt 4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse
---+Artikel 38 Aufsichtsmaßnahmen
---+Artikel 39 Aufsichtsbefugnisse
------+Article 39 1.
------+Article 39 2.
------+Article 39 3.
---+Artikel 40 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
------+Article 40 1.
------+Article 40 2.
------+Article 40 3.
------+Article 40 4.
------+Article 40 5.
------+Article 40 6.
------+Article 40 7.
---+Artikel 41 Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
------+Article 41 1.
------+Article 41 2.
---+Artikel 42 Besondere Liquiditätsanforderungen
------+Article 42 1.
------+Article 42 2.
------+Article 42 3.
------+Article 42 4.
------+Article 42 5.
------+Article 42 6.
---+Artikel 43 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
---+Artikel 44 Veröffentlichungspflichten
---+Artikel 44a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
------+Article 44a 1.
------+Article 44a 2.
------+Article 44a 3.
------+Article 44a 4.
------+Article 44a 5.
------+Article 44a 6.
---+Artikel 45 Pflicht zur Unterrichtung der EBA
------+Article 45 1.
------+Article 45 2.

Abschnitt 4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Abschnitt 4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 38 Aufsichtsmaßnahmen

Artikel 38

Aufsichtsmaßnahmen

Die zuständigen Behörden verpflichten Wertpapierfirmen, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen:

a) 

eine Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht;

b) 

den zuständigen Behörden liegen Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird.

Artikel 39 Aufsichtsbefugnisse
Artikel 40 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
Artikel 41 Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
Artikel 42 Besondere Liquiditätsanforderungen
Artikel 43 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Artikel 43

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden unterrichten die relevanten Abwicklungsbehörden über die von einer Wertpapierfirma, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fällt, nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise in Bezug auf eine solche Wertpapierfirma erwartete Korrekturen gemäß Artikel 41 Absatz 2 dieser Richtlinie.

Artikel 44 Veröffentlichungspflichten

Artikel 44

Veröffentlichungspflichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ermächtigt werden,

a) 

Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen,

b) 

Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Websites, zu nutzen,

c) 

Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.

Artikel 44a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Artikel 45 Pflicht zur Unterrichtung der EBA

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung