+Artikel 13 3

Artikel 13 3

(3)   Binnen 45 Tagen nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Angaben leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, die deren Empfang umgehend bestätigen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten den Kreditdienstleister daraufhin darüber, an welchem Tag die Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt wurden und an welchem Tag diese zuständigen Behörden den Eingang der Angaben bestätigt haben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln ebenfalls alle in Absatz 2 genannten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung