+20. Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zum ersten Mal eine Mitteilung …
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20. Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zum ersten Mal eine Mitteilung …
Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zum ersten Mal eine Mitteilung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 für einen bestimmten Kreditdienstleister, sollte sie in Abschnitt 1 der Vorlage „Erstmitteilung“ ankreuzen und Abschnitt 2 sowie die nicht öffentlichen Informationen in Abschnitt 3 der Vorlage ausfüllen. In anderen Fällen als der Erstmitteilung sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in der Vorlage die Informationen hervorheben, die sich seit der letzten Mitteilung an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats geändert haben, und zumindest die Abschnitte 1 und 2 der Vorlage ausfüllen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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