(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die es den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels benannten Behörden ermöglichen, von Kreditkäufern oder deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern, von Kreditdienstleistern, von Kreditdienstleistungserbringern, an die ein Kreditdienstleister gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen auslagert, von Kreditnehmern und von allen anderen Personen oder öffentlichen Stellen die Informationen zu erhalten, die sie benötigen, um
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a)
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zu beurteilen, ob die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontinuierlich eingehalten werden;
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b)
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etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen;
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c)
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gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen verlangen zu können.
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