(3) Vor Anwendung der Instrumente nach Absatz 1 sorgt die Abwicklungsbehörde für die Durchsetzung
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a)
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aller bestehenden und ausstehenden Rechte der CCP, einschließlich jeglicher vertraglicher Verpflichtungen von Clearingmitgliedern zur Erfüllung von Sanierungsbarmittelabrufen, zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel an die CCP oder zur Übernahme von Positionen ausfallender Clearingmitglieder im Rahmen einer Auktion oder anderer in den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarter Möglichkeiten;
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b)
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aller bestehenden und ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen, aufgrund derer andere Parteien als Clearingmitglieder zu einer Form der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind.
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Die Abwicklungsbehörde kann die vertraglichen Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b teilweise durchsetzen, wenn es nicht möglich ist, diese vertraglichen Verpflichtungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vollständig durchzusetzen.