+Artikel 28 4

Artikel 28 4

(4)   Die Abwicklungsbehörden wenden die Instrumente der Verlustzuweisung nach den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung nicht auf die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Einrichtungen an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung