|
+Artikel 28 4 |
Artikel 28 4(4) Die Abwicklungsbehörden wenden die Instrumente der Verlustzuweisung nach den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung nicht auf die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Einrichtungen an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|