+Artikel 30 2

Artikel 30 2

(2)   Die Abwicklungsbehörde berechnet jede Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Verwendung eines gerechten Allokationsmechanismus, der bei der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 festgelegt und den Clearingmitgliedern bei Anwendung des Abwicklungsinstruments unverzüglich mitgeteilt wird. Die Clearingmitglieder teilen ihren Kunden unverzüglich mit, dass dieses Instrument angewandt wird und in welcher Weise sie von dessen Anwendung betroffen sind. Die für die einzelnen Clearingmitglieder herabzusetzenden Nettogesamtgewinne müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der CCP geschuldeten Beträgen stehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung