+Artikel 54 1

Artikel 54 1

(1)   Eine nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme bzw. das Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses gilt nicht als Insolvenzverfahren, als Durchsetzungsereignis oder als Ausfallereignis im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, der Richtlinie 2002/47/EG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern jeweils die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden.

Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 77 anerkannt werden oder wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten diese Verfahren für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes als nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Abwicklungsmaßnahme.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung