(3) Wäre die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien unangemessen, können die gemäß Artikel 111 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden von diesen Kriterien abweichen und ein anderes Unternehmen der unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Gruppe benennen, das auf Basis der konsolidierten Lage aller Unternehmen der Gruppe für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der genannten Verordnung verantwortlich ist.
Bei der Beurteilung, ob die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien angemessen ist, berücksichtigen diese zuständigen Behörden jeden gemäß Artikel 111 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU gefassten Beschluss oder, falls kein solcher Beschluss gefasst wurde, die betreffenden Institute und die relative Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den betreffenden Mitgliedstaaten oder die Tatsache, ob sie in den in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Fällen verpflichtet sind, einen konsolidierten Abschluss für die Gruppe zu erstellen. In diesen Fällen hat das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Beschlussfassung der zuständigen Behörden gehört zu werden.