+Artikel 4 3
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Artikel 4 3
(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 stellt das Institut der zuständigen Behörde auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die folgenden Elemente:
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a)
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die allgemeine Eigentumsstruktur des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob Anteile oder gleichwertige Eigentumsrechte und Stimmrechte, einschließlich potenzieller Stimmrechte gemäß Artikel 5 Absatz 5, auf eine große Zahl von Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern verteilt sind oder ob das Institut der Hauptanteilseigner, Haupteigentümer oder Hauptgesellschafter des Instituts oder Finanzinstituts ist;
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b)
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die Frage, ob das Institut als Sponsor fungiert, indem es das betreffende Institut oder Finanzinstitut verwaltet oder berät, die Wertpapiere des Instituts oder Finanzinstituts auf dem Markt platziert oder dem Institut oder Finanzinstitut Liquiditäts- und/oder Bonitätsverbesserungen bietet, oder ob das Institut maßgeblich in die Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrumente des Instituts oder Finanzinstituts investiert, oder ob eine andere vertragliche oder außervertragliche Beteiligung vorliegt, aufgrund deren das Institut die mit den Vermögenswerten oder der Leistung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts zusammenhängenden Risiken trägt oder die damit verbundenen eigenkapitalähnlichen Erträge erhält;
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c)
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die Frage, ob das Institut tatsächlich an den Entscheidungsprozessen des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts beteiligt ist, inwieweit das Institut Einfluss auf das betreffende Institut oder Finanzinstitut ausübt oder ob das Institut oder Finanzinstitut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als kontrolliert gilt;
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d)
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die Frage, ob das betreffende Institut oder Finanzinstitut für das Institut kritische operative Dienstleistungen erbringt, die nicht zeitnah und ohne unverhältnismäßig hohe Kosten ersetzt werden können;
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e)
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die Frage, ob die Bonitätsbeurteilung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts auf der eigenen Beurteilung des Instituts beruht;
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f)
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die Frage, ob die Zusammensetzung der Anlegerbasis des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts Besonderheiten aufweist, insbesondere ob die anderen Anleger des Instituts oder Finanzinstituts eine enge Geschäftsbeziehung zu dem Institut unterhalten, und inwieweit sie in der Lage sind, Verluste zu tragen oder ihre Finanzinstrumente zu veräußern;
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g)
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die Frage, ob das betreffende Institut oder Finanzinstitut und das Institut über einen gemeinsamen Kundenstamm verfügen oder an der Vermarktung der Produkte des jeweils anderen beteiligt sind;
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h)
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die Frage, ob das Institut und das betreffende Institut oder Finanzinstitut die gleiche Marke haben;
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i)
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die Frage, ob das Institut dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut bei finanziellen Schwierigkeiten bereits finanzielle Unterstützung gewährt hat.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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