+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Leitungsorgan für jeden Ausschuss der internen Ausschussstruktur das Mandat, die Hierarchie, die Berichtslinien, die ständigen Mitglieder, die Häufigkeit der Sitzungen und die Zuständigkeitsebenen klar festgelegt hat;

b)

es im Rahmen der internen Ausschussstruktur einen Ausschuss gibt, der neue Produkte bewertet, sie der Geschäftsleitung zur Genehmigung vorschlägt und sie überwacht, und ob die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und jede andere Funktion des Instituts, die von der Einführung eines neuen Produkts betroffen ist, in diesem Ausschuss vertreten sind;

c)

die der internen Ausschussstruktur zugrunde liegende Unternehmensführung eine wirksame und rechtzeitige Kontrolle aller in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Positionslimits ermöglicht;

d)

die der internen Ausschussstruktur zugrunde liegende Unternehmensführung eine aktive Beteiligung des Leitungsorgans an der Risikosteuerung und -überwachung nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährleistet;

e)

das Institut im Rahmen der internen Dokumentation alle unter Buchstabe a genannten Aspekte dokumentiert hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung