+Artikel 20 2

Artikel 20 2

(2)   Werden Positionen, die Produktklassen entsprechen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, back-to-back mit denen eines anderen Unternehmens der Gruppe gebucht, das sich außerhalb des Geltungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene in der Union befindet, und benötigt die zuständige Behörde weitere Nachweise, um zu prüfen, ob das interne Risikomessmodell hinreichend genau ist, können die zuständigen Behörden von den Instituten verlangen, Folgendes vorzulegen:

a)

die über einen Zeitraum von 60 Geschäftstagen ermittelten tatsächlichen, hypothetischen und risikotheoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs, ohne Berücksichtigung von Absicherungen mit dem Unternehmen der Gruppe;

b)

die über einen Zeitraum von 60 Geschäftstagen ermittelten Maßzahlen des Risikopotenzials auf Ebene der Handelstische gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Berücksichtigung von Absicherungen mit dem Unternehmen der Gruppe;

c)

eine Bewertung der Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung und der Ergebnisse von Rückvergleichen im Lichte der unter Buchstabe a genannten Änderungen der Portfoliowerte und der unter Buchstabe b genannten Maßzahlen des Risikopotenzials.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung