+Artikel 35 1

Artikel 35 1

(1)   Bei der Beurteilung, ob die Datenstandards eines Instituts den Mindeststandards entsprechen, damit davon ausgegangen werden kann, dass das interne Risikomessmodell nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Institut im Rahmen seiner internen Grundsätze alle Methoden dokumentiert, die zur Vervollständigung von Zeitreihen, bei denen Datenpunkte fehlen, verwendet werden, und ob diese Dokumentation eine fundierte Analyse enthält, aus der hervorgeht, dass diese Methoden die Volatilitäten und Korrelationen der Risikofaktoren nicht beeinflussen;

b)

das Institut objektive Kriterien aufgestellt hat, nach denen bestimmt wird, welche Methode zur Vervollständigung von Zeitreihen verwendet wird, wenn mehr als eine Methode zur Verfügung steht, und ob diese Kriterien in den internen Grundsätzen des Instituts dokumentiert werden;

c)

das Institut im Rahmen seiner internen Grundsätze das Verfahren festgelegt hat, das bei jeder Änderung der Werte in einer Zeitreihe anzuwenden ist, und ob dieses Verfahren die Dokumentation der vorgenommenen Änderungen umfasst;

d)

das Institut keine Datenfilterung vornimmt, einschließlich Begrenzung nach oben bzw. unten und Ausschluss von Ausreißern, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass sich der ausgeschlossene Datenpunkt auf fehlerhafte oder veraltete Daten bezieht, und dieser Ausschluss wird dokumentiert;

e)

das Institut regelmäßige Qualitätskontrollen der Zeitreihen durchführt, die für die Berechnung des Expected Shortfall verwendet werden, und ob es diese Kontrollen und die entsprechenden Ergebnisse dokumentiert;

f)

das Institut im Rahmen der unter Buchstabe e genannten Kontrollen analysiert, wie sich fehlende oder ersetzte Daten und die zur Gewinnung der Zeitreihen verwendete Methode auf die Volatilitäten und Korrelationen der Risikofaktoren auswirken;

g)

die Datenqualität der vom Institut verwendeten Zeitreihen angemessen ist.

Für die Zwecke des Buchstabens e prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut im Rahmen der unter diesem Buchstaben genannten Kontrollen für jede Zeitreihe Folgendes überwacht:

a)

die Anzahl der Tage, für die ursprünglich Datenpunkte fehlten und für die die Zeitreihe dann nach einer bestimmten Methode vervollständigt wurde;

b)

die Anzahl der Tage, für die ursprünglich Datenpunkte verfügbar waren und für die die Datenpunkte nach einer bestimmten Methode ersetzt wurden;

c)

die Anzahl der Tage ohne tägliche Veränderung;

d)

die maximale Anzahl von aufeinanderfolgenden Tagen ohne tägliche Veränderung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung