+Artikel 37 2
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Artikel 37 2
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut
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a)
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ermittelt, welche Portfolios oder Handelstische die Überschreitung hauptsächlich verursacht haben;
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b)
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eine Analyse der Differenzen zwischen den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts vornimmt;
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c)
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untersucht, ob und welche Marktbewegungen, Risikofaktoren oder Parameter die Überschreitung verursacht haben;
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d)
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analysiert, ob Modellierungsprobleme oder fehlende Risikofaktoren zu den Überschreitungen beigetragen haben, und darlegt, welcher Teil der Änderungen des Portfoliowerts durch das Modell erklärt werden kann und welcher nicht;
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e)
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analysiert, ob Prozessfehler, einschließlich nicht ordnungsgemäß erfasster Positionen oder fehlender Datenaktualisierungen, zu den Überschreitungen beigetragen oder diese verursacht haben;
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f)
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bei der Meldung von Überschreitungen, die sich aus den gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführten Rückvergleichen ergeben haben, an die zuständigen Behörden die Ergebnisse der aufgrund der Buchstaben a bis e ergriffenen Maßnahmen beschreibt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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