+Artikel 37 2

Artikel 37 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut

a)

ermittelt, welche Portfolios oder Handelstische die Überschreitung hauptsächlich verursacht haben;

b)

eine Analyse der Differenzen zwischen den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts vornimmt;

c)

untersucht, ob und welche Marktbewegungen, Risikofaktoren oder Parameter die Überschreitung verursacht haben;

d)

analysiert, ob Modellierungsprobleme oder fehlende Risikofaktoren zu den Überschreitungen beigetragen haben, und darlegt, welcher Teil der Änderungen des Portfoliowerts durch das Modell erklärt werden kann und welcher nicht;

e)

analysiert, ob Prozessfehler, einschließlich nicht ordnungsgemäß erfasster Positionen oder fehlender Datenaktualisierungen, zu den Überschreitungen beigetragen oder diese verursacht haben;

f)

bei der Meldung von Überschreitungen, die sich aus den gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführten Rückvergleichen ergeben haben, an die zuständigen Behörden die Ergebnisse der aufgrund der Buchstaben a bis e ergriffenen Maßnahmen beschreibt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung