+Artikel 39 6

Artikel 39 6

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Anlagebuchpositionen und für einen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung die folgende Beurteilungsmethode anwenden:

a)

Sie können das Institut auffordern, Folgendes aufzulisten:

i)

die Risikofaktoren, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, der die Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 bildet, als Eingangsparameter verwendet werden;

ii)

die unter Ziffer i genannten Risikofaktoren, auf die das Institut bei der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung Szenarios künftiger Schocks anwendet.

b)

Sie fordern das Institut auf, den Wert der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren zu den folgenden Zeitpunkten anzugeben:

i)

zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte verfügbare beizulegende Zeitwert ermittelt wurde;

ii)

zum jeweiligen Stichtag für die Berechnung des Expected Shortfall bzw. des Stressszenario-Risikomaßes.

c)

Sie prüfen, ob

i)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, der Wert der Risikofaktoren, die das Fremdwährungsrisiko nicht widerspiegeln, zwischen den beiden unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten nicht aktualisiert wird;

ii)

bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nicht angewandt wird, der Wert aller Risikofaktoren zwischen den beiden unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Zeitpunkten aktualisiert wird;

iii)

sich die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Risikofaktoren nur auf das Fremdwährungsrisiko beziehen, unabhängig davon, ob die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 angewandt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung