+Artikel 47 2
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Artikel 47 2
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden, wenn sie die vom Institut durchgeführten Prüfungen zur Festlegung der Anzahl der Simulationen für unzureichend befinden,
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a)
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das Institut auffordern, den statistischen Monte-Carlo-Fehler mit einem Konfidenzniveau von 95 % anzugeben, und prüfen, ob die zur Messung dieses statistischen Fehlers angewandte Methode solide ist;
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b)
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das Institut auffordern, das Risikopotenzial unter Zugrundelegung verschiedener Ausgangswerte zu berechnen, wobei alle anderen Annahmen gleich sind, und prüfen, dass die zur Erstellung von Simulationen angewandte Methode nicht zu Verzerrungen bei den Ergebnissen führt;
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c)
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beurteilen, ob die Unterschiede beim Risikopotenzial mit verschiedenen Ausgangswerten, die sich aus der Berechnung gemäß Buchstabe b ergeben, mit dem unter Buchstabe a genannten statistischen Fehler vereinbar sind, und, falls dies nicht der Fall ist, die Ursache für diese Unvereinbarkeit und die Zahl der Simulationen beurteilen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der statistische Fehler unter 5 % liegt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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