+Artikel 52 a)

Artikel 52 a)

In Bezug auf die Modellierung des Ausfalls einzelner sowie mehrerer Emittenten nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

i)

ermitteln sie den vom Institut zur Modellierung des Ausfalls angewandten Ansatz und prüfen, ob die beiden vom Institut ausgewählten Arten von systematischen Risikofaktoren die wichtigsten systematischen Effekte erfassen;

ii)

prüfen sie, ob die Granularität der beiden Arten von systematischen Risikofaktoren ausreicht, um die Merkmale der Emittenten im Portfolio zu erfassen, die der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko unterliegen;

iii)

prüfen sie, ob das Institut für jeden Emittenten zusätzlich zu den beiden in Artikel 325bp Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Arten von systematischen Risikofaktoren einen eigenen idiosynkratischen Risikofaktor verwendet;

iv)

prüfen sie, ob die Zuordnung von Emittenten zu den entsprechenden systematischen Risikofaktoren solide ist;

v)

prüfen sie, ob das Institut die Aussagekraft des Faktormodells analysiert;

vi)

berücksichtigen sie, wenn sie die Stichprobe für die Beurteilung anfordern, die Wesentlichkeit der Emittenten und stellen sicher, dass die Stichprobe Emittenten umfasst, die verschiedenen systematischen Risikofaktoren zugeordnet wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung