+Artikel 52 a)
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Artikel 52 a)
In Bezug auf die Modellierung des Ausfalls einzelner sowie mehrerer Emittenten nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
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i)
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ermitteln sie den vom Institut zur Modellierung des Ausfalls angewandten Ansatz und prüfen, ob die beiden vom Institut ausgewählten Arten von systematischen Risikofaktoren die wichtigsten systematischen Effekte erfassen;
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ii)
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prüfen sie, ob die Granularität der beiden Arten von systematischen Risikofaktoren ausreicht, um die Merkmale der Emittenten im Portfolio zu erfassen, die der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko unterliegen;
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iii)
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prüfen sie, ob das Institut für jeden Emittenten zusätzlich zu den beiden in Artikel 325bp Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Arten von systematischen Risikofaktoren einen eigenen idiosynkratischen Risikofaktor verwendet;
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iv)
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prüfen sie, ob die Zuordnung von Emittenten zu den entsprechenden systematischen Risikofaktoren solide ist;
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v)
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prüfen sie, ob das Institut die Aussagekraft des Faktormodells analysiert;
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vi)
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berücksichtigen sie, wenn sie die Stichprobe für die Beurteilung anfordern, die Wesentlichkeit der Emittenten und stellen sicher, dass die Stichprobe Emittenten umfasst, die verschiedenen systematischen Risikofaktoren zugeordnet wurden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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