+Artikel 1 4

Artikel 1 4

(4)   Finden die Absätze 1, 2 oder 3 keine Anwendung, können zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit bilden, wenn eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, wobei diese Aufzählung der Umstände nicht als erschöpfend anzusehen ist:

a)

Die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, über die Strategie einer oder mehrerer anderer Personen zu entscheiden oder die Tätigkeiten einer oder mehrerer anderer Personen zu lenken;

b)

die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, über wichtige Transaktionen zu entscheiden, insbesondere auch über die Verlagerung von Gewinnen oder Verlusten einer oder mehrerer anderer Personen;

c)

die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, die Geschäftsführung einer oder mehrerer juristischer Personen abzustimmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung