+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
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---+Artikel 2 Information auf konsolidierter Basis

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Information auf konsolidierter Basis

Artikel 2

Information auf konsolidierter Basis

Ist das Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, in dem auch das Institut seinen Sitz hat, und ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts gleichzeitig auch die konsolidierende Aufsichtsbehörde, so stellt diese Behörde, wenn dies nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angezeigt ist, die Informationen für dieses Institut auf konsolidierter Ebene bereit und unterrichtet die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung