+Artikel 8 4

Artikel 8 4

(4)   Die Mitgliedstaaten nutzen die nationale Risikobewertung, um

a)

ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, indem sie insbesondere alle Bereiche, in denen Verpflichtete verstärkte Maßnahmen im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz anwenden müssen, ermitteln und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen spezifizieren;

b)

gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln;

c)

die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit allen Arten von in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen juristischen Personen und mit allen Arten von Rechtsvereinbarungen, die nationalem Recht unterliegen, die in ihrem Hoheitsgebiet verwaltet werden oder deren Trustees oder die Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, verbunden sind, zu bewerten und Kenntnis von der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen, zu haben;

d)

Entscheidungen über die Zuweisung und Priorisierung von Ressourcen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu treffen;

e)

sicherzustellen, dass für jeden Sektor oder Bereich Regelungen, die den jeweiligen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen sind, festgelegt werden;

f)

den zuständigen Behörden und Verpflichteten umgehend geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen erleichtern, die in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Bewertungen der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die dort genannte Bewertung der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrer nationalen Risikobewertung die institutionelle Struktur und die allgemeinen Verfahren ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, die Mechanismen zur Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen innerhalb der Union oder in Drittländern sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung