+Artikel 56 3
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Artikel 56 3
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen insbesondere in der Lage sind,
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a)
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zu verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Kapitel erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Meldepflichten vorzuschreiben;
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b)
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zu verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden;
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c)
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zu verlangen, dass der Verpflichtete eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken anwendet;
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d)
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zu verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten des Verpflichteten verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern.
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e)
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ein vorübergehendes Verbot gegen jede Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder gegen jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person zu verhängen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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