|
+Artikel 15 Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ---+Artikel 15 2 ---+Artikel 15 a) ---+Artikel 15 b) ---+Artikel 15 c) |
Artikel 15 Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den MitgliedstaatenDie Mitgliedstaaten benennen unter ihren zuständigen Behörden und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit eine Stelle oder eine Einrichtung, deren Aufgabe es ist, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den für die Durchführung der restriktiven Maßnahmen der Union zuständigen Behörden in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten sicherzustellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|