+Artikel 15 Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
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Artikel 15 Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten benennen unter ihren zuständigen Behörden und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit eine Stelle oder eine Einrichtung, deren Aufgabe es ist, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den für die Durchführung der restriktiven Maßnahmen der Union zuständigen Behörden in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten sicherzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 15 2

Die in Unterabsatz 1 genannte Stelle bzw. Einrichtung hat folgende Aufgaben:

Artikel 15 a)

Sicherstellung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;

Artikel 15 b)

Informationsaustausch für strategische Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind;

Artikel 15 c)

Beratung bei einzelnen Ermittlungen innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung