+ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen
---+Artikel 25 Rechtswirkung elektronischer Signaturen
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
---+Artikel 26 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen
---+Artikel 27 Elektronische Signaturen in öffentlichen Diensten
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
------+Article 27 3.
------+Article 27 5.
---+Artikel 28 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
------+Article 28 5.
------+Article 28 6.
---+Artikel 29 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten
------+Article 29 1.
------+Article 29 1a.
------+Article 29 2.
---+Artikel 29a Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten
------+Article 29a 1.
------+Article 29a 2.
---+Artikel 30 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Artikel 30 (3a)
------+Article 30 4.
---+Artikel 31 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
------+Article 31 3.
---+Artikel 32 Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
---+Artikel 32a Anforderungen an die Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen
------+Article 32a 1.
------+Article 32a 2.
------+Article 32a 3.
---+Artikel 33 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
---+Artikel 34 Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
------+Article 34 1.
------+Article 34 1a.
------+Article 34 2.

ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen

ABSCHNITT 4 Elektronische Signaturen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 25 Rechtswirkung elektronischer Signaturen
Artikel 26 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen

Artikel 26

Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen

►M2   ◄

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a) 

Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.

b) 

Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.

c) 

Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.

d) 

Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

▼M2

(2)  
Bis zum 21. Mai 2026 bewertet die Kommission, ob es erforderlich ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen eine Liste von Referenzstandards erstellt wird und gegebenenfalls Spezifikationen und Verfahren für fortgeschrittene elektronische Signaturen festgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Signaturen, die diese Standards, Spezifikationen und Verfahren erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 27 Elektronische Signaturen in öffentlichen Diensten
Artikel 28 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen
Artikel 29 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten
Artikel 29a Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten
Artikel 30 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Artikel 31 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Artikel 32 Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
Artikel 32a Anforderungen an die Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen
Artikel 33 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
Artikel 34 Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung