Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:
(2)
Bis zum 21. Mai 2026 bewertet die Kommission, ob es erforderlich ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen eine Liste von Referenzstandards erstellt wird und gegebenenfalls Spezifikationen und Verfahren für fortgeschrittene elektronische Signaturen festgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Signaturen, die diese Standards, Spezifikationen und Verfahren erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.