+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b tätig sein möchte, kann dies nur dann tun, wenn er in das in Artikel 14 genannte Register eingetragen ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ist in dem betreffenden Drittland als ESG-Rating-Anbieter zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland;

b)

der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat der ESMA mitgeteilt, dass er in der Union tätig sein möchte, und der ESMA einen Nachweis seiner Zulassung oder Registrierung als ESG-Rating-Anbieter, die für diese Zulassung oder Registrierung in dem betreffenden Drittland erforderlichen Unterlagen sowie den Namen der für seine Beaufsichtigung zuständigen Drittlandsbehörde vorgelegt und von der ESMA eine Bestätigung über die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen erhalten;

c)

die Kommission hat einen Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Absatz 2 erlassen;

d)

die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung