+Artikel 14 1

Artikel 14 1

(1)   Die ESMA erstellt und führt ein Register, das die folgenden Informationen enthält:

a)

die Identität der gemäß Artikel 8 zugelassenen oder im Rahmen der befristeten Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 5 Absatz 1 registrierten ESG-Rating-Anbieter,

b)

die Identität der außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, und der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden,

c)

die Identität der übernehmenden ESG-Rating-Anbieter und der in Artikel 11 genannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, und gegebenenfalls der zuständigen Drittlandsbehörden, die für die Beaufsichtigung der ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, zuständig sind,

d)

die Identität der gemäß Artikel 12 anerkannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter dieser ESG-Rating-Anbieter und gegebenenfalls der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung