+Artikel 30 1

Artikel 30 1

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat spätestens am 2. April 2026 eine zuständige Behörde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung