+Artikel 35 1

Artikel 35 1

(1)   Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Aufsichtsmaßnahmen:

a)

Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung oder Anerkennung des ESG-Rating-Anbieters,

b)

vorübergehendes Verbot für den ESG-Rating-Anbieter, ESG-Ratings zu veröffentlichen oder zu verbreiten, bis der Verstoß beendet ist,

c)

Aufforderung an den ESG-Rating-Anbieter, den Verstoß zu beenden,

d)

Verhängung von Geldbußen nach Artikel 36,

e)

öffentliche Bekanntmachung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung