+Artikel 35 1
|
Artikel 35 1
(1) Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Aufsichtsmaßnahmen:
|
a)
|
Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung oder Anerkennung des ESG-Rating-Anbieters,
|
|
b)
|
vorübergehendes Verbot für den ESG-Rating-Anbieter, ESG-Ratings zu veröffentlichen oder zu verbreiten, bis der Verstoß beendet ist,
|
|
c)
|
Aufforderung an den ESG-Rating-Anbieter, den Verstoß zu beenden,
|
|
d)
|
Verhängung von Geldbußen nach Artikel 36,
|
|
e)
|
öffentliche Bekanntmachung.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|