+Artikel 35 5

Artikel 35 5

(5)   Wenn sie eine der in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes,

b)

der Frage, ob ein Finanzverbrechen begangen oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht,

c)

der Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde,

d)

des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,

e)

der Finanzkraft des ESG-Rating-Anbieters, wie sie sich aus seinem jährlichen Nettogesamtumsatz ablesen lässt,

f)

der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen von Anlegern und auf andere Nutzer von ESG-Ratings,

g)

der Höhe der durch den Verstoß von dem ESG-Rating-Anbieter erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit solche Gewinne und Verluste sich beziffern lassen,

h)

des Ausmaßes der Zusammenarbeit des ESG-Rating-Anbieters mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieses ESG-Rating-Anbieters infolge des Verstoßes einzuziehen,

i)

früherer Verstöße des ESG-Rating-Anbieters,

j)

Maßnahmen, die der ESG-Rating-Anbieter nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt ein Verstoß als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte dafür findet, dass eine Person vorsätzlich gehandelt hat, um den Verstoß zu begehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung