+Artikel 35 5
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Artikel 35 5
(5) Wenn sie eine der in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:
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a)
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Dauer und Häufigkeit des Verstoßes,
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b)
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der Frage, ob ein Finanzverbrechen begangen oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht,
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c)
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der Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde,
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d)
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des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,
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e)
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der Finanzkraft des ESG-Rating-Anbieters, wie sie sich aus seinem jährlichen Nettogesamtumsatz ablesen lässt,
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f)
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der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen von Anlegern und auf andere Nutzer von ESG-Ratings,
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g)
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der Höhe der durch den Verstoß von dem ESG-Rating-Anbieter erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit solche Gewinne und Verluste sich beziffern lassen,
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h)
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des Ausmaßes der Zusammenarbeit des ESG-Rating-Anbieters mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieses ESG-Rating-Anbieters infolge des Verstoßes einzuziehen,
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i)
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früherer Verstöße des ESG-Rating-Anbieters,
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j)
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Maßnahmen, die der ESG-Rating-Anbieter nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
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Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt ein Verstoß als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte dafür findet, dass eine Person vorsätzlich gehandelt hat, um den Verstoß zu begehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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