(1) Bevor die ESMA einen Beschluss über die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme, einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 fasst, gibt sie den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, äußern konnten.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 35 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.