+Artikel 40 Anhörung von Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind
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Artikel 40 Anhörung von Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 40 1

(1)   Bevor die ESMA einen Beschluss über die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme, einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 fasst, gibt sie den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 35 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

Artikel 40 2

(2)   Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Diese Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung