+Abschnitt 3 Verfahren und Überprüfung
---+Artikel 39 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
------+Artikel 39 1
------+Artikel 39 2
------+Artikel 39 3
------+Artikel 39 4
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------+Artikel 39 9
------+Artikel 39 10
---+Artikel 40 Anhörung von Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind
------+Artikel 40 1
------+Artikel 40 2
---+Artikel 41 Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Abschnitt 3 Verfahren und Überprüfung

Abschnitt 3 Verfahren und Überprüfung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 39 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
Artikel 40 Anhörung von Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind
Artikel 41 Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 41

Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung