+Session Management
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Session Management
Enforce procedures to limit, lock, and terminate system and remote sessions after a predefined period of inactivity.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
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Regulierung |
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EULAW
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Artikel 9 (4)
Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens nach Artikel 6 Absatz 1 gilt für Finanzunternehmen Folgendes:
a)
Sie erarbeiten und dokumentieren eine Informationssicherheitsleitlinie, in der Regeln zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Informations- und IKT-Assets, gegebenenfalls einschließlich derjenigen ihrer Kunden, festgelegt sind;
b)
sie richten entsprechend einem risikobasierten Ansatz eine solide Struktur für Netzwerk- und Infrastrukturmanagement unter Verwendung angemessener Techniken, Methoden und Protokolle ein, wozu auch die Umsetzung automatisierter Mechanismen zur Isolierung betroffener Informationsassets im Falle von Cyberangriffen gehören kann;
c)
sie implementieren Richtlinien, die den physischen oder logischen Zugang zu Informations- und IKT-Assets ausschließlich auf den Umfang beschränken, der für rechtmäßige und zulässige Funktionen und Tätigkeiten erforderlich ist, und legen zu diesem Zweck eine Reihe von Konzepten, Verfahren und Kontrollen fest, die auf Zugangs- und Zugriffsrechte gerichtet sind, und gewährleisten deren gründliche Verwaltung;
d)
sie implementieren Konzepte und Protokolle für starke Authentifizierungsmechanismen, die auf einschlägigen Normen und speziellen Kontrollsystemen basieren, sowie Schutzmaßnahmen für kryptografische Schlüssel, wobei Daten auf der Grundlage der Ergebnisse aus genehmigten Datenklassifizierungs- und IKT-Risikobewertungsprozessen verschlüsselt werden;
e)
sie implementieren und dokumentieren Richtlinien, Verfahren und Kontrollen für das IKT-Änderungsmanagement, einschließlich Änderungen an Software, Hardware, Firmware-Komponenten, den Systemen oder von Sicherheitsparametern, die auf einem Risikobewertungsansatz basieren und fester Bestandteil des gesamten Änderungsmanagementprozesses des Finanzunternehmens sind, um sicherzustellen, dass alle Änderungen an IKT-Systemen auf kontrollierte Weise erfasst, getestet, bewertet, genehmigt, implementiert und überprüft werden;
f)
sie besitzen angemessene und umfassende dokumentierte Richtlinien für Patches und Updates.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b konzipieren Finanzunternehmen die Infrastruktur für die Netzanbindung und Netzwerkverbindung so, dass sie sofort getrennt oder segmentiert werden kann, damit eine Ansteckung, insbesondere bei miteinander verbundenen Finanzprozessen, minimiert und verhindert wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e wird das Verfahren für das IKT-Änderungsmanagement von zuständigen Leitungsebenen genehmigt und hat spezifische Protokolle.
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EULAW
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Artikel 12 (4)
Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, unterhalten redundante IKT-Kapazitäten mit Ressourcen, Fähigkeiten und Funktionen, die für die Deckung des Geschäftsbedarfs ausreichen und angemessen sind. Kleinstunternehmen bewerten auf der Grundlage ihres Risikoprofils, ob diese redundanten IKT-Kapazitäten unterhalten werden müssen.
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EULAW
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Artikel 13 Management der Netzwerksicherheit
Artikel 13
Management der Netzwerksicherheit
Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der Schutzvorkehrungen, die die Sicherheit der Netzwerke gegen Eindringen und Missbrauch von Daten gewährleisten, Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für das Management der Netzwerksicherheit, in denen alle folgenden Aspekte behandelt werden:
a)
die Trennung und Segmentierung von IKT-Systemen und -Netzwerken unter Berücksichtigung
i)
der Kritikalität oder Bedeutung der Funktion, die von diesen IKT-Systemen und -Netzwerken unterstützt wird,
ii)
der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Klassifizierung,
iii)
des Gesamtrisikoprofils der IKT-Assets, die diese IKT-Systeme und -Netzwerke nutzen;
b)
die Dokumentation aller Netzwerkverbindungen und Datenflüsse des Finanzunternehmens;
c)
die Nutzung eines gesonderten und speziellen Netzwerks für die Verwaltung von IKT-Assets;
d)
die Ermittlung und Implementierung von Kontrollen für den Netzwerkzugang, um Verbindungen zum Netzwerk des Finanzunternehmens durch ein nicht zugelassenes Gerät oder System oder einen Endpunkt, der die Sicherheitsanforderungen des Finanzunternehmens nicht erfüllt, zu verhindern und zu erkennen;
e)
die Verschlüsselung von Netzwerkverbindungen über Unternehmensnetzwerke, öffentliche Netzwerke, inländische Netzwerke, Netzwerke Dritter und drahtlose Netzwerke für die verwendeten Kommunikationsprotokolle unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genehmigten Datenklassifizierung, der Ergebnisse der IKT-Risikobewertung und der Verschlüsselung von Netzwerkverbindungen gemäß Artikel 6 Absatz 2;
f)
die Konzeption der Netzwerke im Einklang mit den vom Finanzunternehmen festgelegten IKT-Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung führender Praktiken zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit des Netzwerks;
g)
die Sicherung des Netzwerkverkehrs zwischen den internen Netzwerken und dem Internet und anderen externen Verbindungen;
h)
die Ermittlung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie der Etappen für die Spezifikation, Implementierung, Genehmigung, Änderung und Überprüfung der Firewall-Regeln und Verbindungsfilter;
i)
die Überprüfung der Netzwerkarchitektur und des Konzepts für die Netzwerksicherheit einmal jährlich und für Kleinstunternehmen in regelmäßigen Abständen, um potenzielle Schwachstellen zu ermitteln;
j)
die Maßnahmen zur vorübergehenden Isolierung von Teilnetzwerken sowie von Netzwerkkomponenten und -geräten, soweit erforderlich;
k)
die Implementierung einer sicheren Konfigurationsbasis für alle Netzwerkkomponenten und die Absicherung des Netzwerks und der Netzwerkgeräte im Einklang mit etwaigen Anweisungen des Anbieters und gegebenenfalls mit Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sowie führenden Praktiken;
l)
die Verfahren zur Begrenzung, Sperrung und Beendigung von System- und Fernsitzungen nach einer bestimmten Inaktivitätszeit;
m)
für Vereinbarungen über Netzwerkdienstleistungen:
i)
die Ermittlung und Spezifikation von IKT- und Informationssicherheitsmaßnahmen, der Dienstleistungsgüte und von Managementanforderungen für alle Netzwerkdienste;
ii)
die Feststellung, ob diese Dienstleistungen von einem gruppeninternen IKT-Dienstleister oder von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden.
Für die Zwecke von Buchstabe h überprüfen die Finanzunternehmen regelmäßig die Firewall-Regeln und die Verbindungsfilter im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Klassifizierung und dem Gesamtrisikoprofil der beteiligten IKT-Systeme. Bei IKT-Systemen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, überprüfen Finanzunternehmen mindestens alle sechs Monate, ob die bestehenden Firewall-Regeln und Verbindungsfilter angemessen sind.
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