+Backup Policy
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Backup Policy
Define backup policies aimed at ensuring minimum downtime, limited disruption, and loss, and put in place restoration and recovery procedures. Specify the scope of the data subject to backups and the minimum frequency of backups, based on the criticality or confidentiality of data. Determine a Recovery Time Objective (RTO) and a Recovery Point Objective (RPO) based on data criticality and overall impact on market efficiency to ensure that service levels are met in extreme scenarios.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
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EULAW
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Artikel 12 (1)
Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:
a)
Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;
b)
Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden.
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EULAW
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Artikel 12 (2)
Finanzunternehmen richten Datensicherungssysteme ein, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren zur Datensicherung sowie den Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung aktiviert werden können. Die Aktivierung von Datensicherungssystemen darf die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme oder die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten nicht gefährden. Die Datensicherungsverfahren sowie die Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden sind regelmäßig zu testen.
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EULAW
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Artikel 12 (3)
Bei der Wiedergewinnung gesicherter Daten mithilfe eigener Systeme verwenden Finanzunternehmen IKT-Systeme, die von ihrem Quellsystem physisch und logisch getrennt sind. Die IKT-Systeme müssen sicher vor unbefugtem Zugriff oder IKT-Manipulationen geschützt sein und die rechtzeitige Wiederherstellung von Diensten ermöglichen, wobei erforderlichenfalls Daten- und Systemsicherungen (Backups) zu nutzen sind. Bei zentralen Gegenparteien ermöglichen die Wiederherstellungspläne die Wiederherstellung aller zum Zeitpunkt der Störung laufenden Transaktionen, damit die zentrale Gegenpartei weiterhin sicher arbeiten und die Abwicklung zum vorgesehenen Zeitpunkt abschließen kann. Datenbereitstellungsdienste unterhalten zusätzlich angemessene Ressourcen und verfügen über die entsprechenden Sicherungs- und Wiedergewinnungseinrichtungen, damit ihre Dienste jederzeit angeboten und aufrechterhalten werden können.
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EULAW
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Artikel 12 (6)
Bei der Festlegung der Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und die Wiederherstellungspunkte jeder Funktion berücksichtigen die Finanzunternehmen, ob es sich um eine kritische oder wichtige Funktion handelt, sowie die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz. Mit diesen Zeitvorgaben ist sichergestellt, dass die vereinbarte Dienstleistungsgüte in Extremszenarien erreicht werden.
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EULAW
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Artikel 12 (7)
Bei der Wiederherstellung nach IKT-bezogenen Vorfällen führen Finanzunternehmen die erforderlichen Prüfungen durch, einschließlich jeglicher Mehrfachprüfungen und Abgleiche, um die größtmögliche Datenintegrität sicherzustellen. Diese Prüfungen werden auch bei der Rekonstruktion von Daten externer Interessenträger durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle Daten systemübergreifend einheitlich sind.
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