+Artikel 48 (4)

Artikel 48 (4)

Vom Europäischen Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage von Artikels 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls vom Europäischen Datenschutzbeauftragten geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung