+Artikel 75 Besondere Verarbeitungsbedingungen
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Artikel 75 Besondere Verarbeitungsbedingungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 75 (1)
Sofern in dem auf den übermittelnden Verantwortlichen anwendbaren Unionsrecht besondere Verarbeitungsbedingungen vorgesehen sind, weist der Verantwortliche den Empfänger der operativen personenbezogenen Daten darauf hin, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.
Artikel 75 (2)
Der Verantwortliche beachtet die von einer übermittelnden zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehenen besonderen Verarbeitungsbedingungen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung