+KAPITEL IX VERARBEITUNG OPERATIVER PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH EINRICHTUNGEN UND SONSTIGE STELLEN DER UNION BEI DER AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES DRITTEN TEILS TITEL V KAPITEL 4 ODER 5 AEUV FALLEN
---+Artikel 70 Anwendungsbereich des Kapitels
---+Artikel 71 Grundsätze für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
------+Artikel 71 (1)
------+Artikel 71 (2)
------+Artikel 71 (3)
------+Artikel 71 (4)
---+Artikel 72 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
------+Artikel 72 (1)
------+Artikel 72 (2)
---+Artikel 73 Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
---+Artikel 74 Unterscheidung zwischen operativen personenbezogenen Daten und Überprüfung der Qualität der operativen personenbezogenen Daten
------+Artikel 74 (1)
------+Artikel 74 (2)
------+Artikel 74 (3)
---+Artikel 75 Besondere Verarbeitungsbedingungen
------+Artikel 75 (1)
------+Artikel 75 (2)
---+Artikel 76 Verarbeitung besonderer Kategorien operativer personenbezogener Daten
------+Artikel 76 (1)
------+Artikel 76 (2)
---+Artikel 77 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling
------+Artikel 77 (1)
------+Artikel 77 (2)
------+Artikel 77 (3)
---+Artikel 78 Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
------+Artikel 78 (1)
------+Artikel 78 (2)
------+Artikel 78 (3)
------+Artikel 78 (4)
------+Artikel 78 (5)
---+Artikel 79 Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen
------+Artikel 79 (1)
------+Artikel 79 (2)
------+Artikel 79 (3)
---+Artikel 80 Auskunftsrecht der betroffenen Person
------+Article 80 (a)
------+Article 80 (b)
------+Article 80 (c)
------+Article 80 (d)
------+Article 80 (e)
------+Article 80 (f)
------+Article 80 (g)
---+Artikel 81 Einschränkung des Auskunftsrechts
------+Artikel 81 (1)
------+Artikel 81 (2)
---+Artikel 82 Recht auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung
------+Artikel 82 (1)
------+Artikel 82 (2)
------+Artikel 82 (3)
------+Artikel 82 (4)
------+Artikel 82 (5)
------+Artikel 82 (6)
---+Artikel 83 Auskunftsrecht in strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren
---+Artikel 84 Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
------+Artikel 84 (1)
------+Artikel 84 (2)
------+Artikel 84 (3)
---+Artikel 85 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
------+Artikel 85 (1)
------+Artikel 85 (2)
---+Artikel 86 Gemeinsam Verantwortliche
------+Artikel 86 (1)
------+Artikel 86 (2)
------+Artikel 86 (3)
---+Artikel 87 Auftragsverarbeiter
------+Artikel 87 (1)
------+Artikel 87 (2)
------+Artikel 87 (3)
------+Artikel 87 (4)
------+Artikel 87 (5)
---+Artikel 88 Protokollierung
------+Artikel 88 (1)
------+Artikel 88 (2)
------+Artikel 88 (3)
---+Artikel 89 Datenschutz-Folgenabschätzung
------+Artikel 89 (1)
------+Artikel 89 (2)
---+Artikel 90 Vorherige Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten
------+Artikel 90 (1)
------+Artikel 90 (2)
------+Artikel 90 (3)
------+Artikel 90 (4)
---+Artikel 91 Sicherheit der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
------+Artikel 91 (1)
------+Artikel 91 (2)
---+Artikel 92 Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten
------+Artikel 92 (1)
------+Artikel 92 (2)
------+Artikel 92 (3)
------+Artikel 92 (4)
------+Artikel 92 (5)
---+Artikel 93 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
------+Artikel 93 (1)
------+Artikel 93 (2)
------+Artikel 93 (3)
------+Artikel 93 (4)
------+Artikel 93 (5)
---+Artikel 94 Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen
------+Artikel 94 (1)
------+Artikel 94 (2)
------+Artikel 94 (3)
------+Artikel 94 (4)
---+Artikel 95 Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren
|
KAPITEL IX VERARBEITUNG OPERATIVER PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH EINRICHTUNGEN UND SONSTIGE STELLEN DER UNION BEI DER AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES DRITTEN TEILS TITEL V KAPITEL 4 ODER 5 AEUV FALLEN
KAPITEL IX VERARBEITUNG OPERATIVER PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH EINRICHTUNGEN UND SONSTIGE STELLEN DER UNION BEI DER AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES DRITTEN TEILS TITEL V KAPITEL 4 ODER 5 AEUV FALLEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 70 Anwendungsbereich des Kapitels
|
Artikel 70
Anwendungsbereich des Kapitels
Dieses Kapitel gilt nur für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, unbeschadet spezifischer Datenschutzvorschriften, die für eine solche Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gelten.
|
|
Artikel 71 Grundsätze für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
|
|
|
Artikel 72 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
|
|
|
Artikel 73 Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
|
Artikel 73
Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
Der Verantwortliche unterscheidet gegebenenfalls und so weit wie möglich zwischen den operativen personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen, wie etwa den in den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufgeführten Kategorien.
|
|
Artikel 74 Unterscheidung zwischen operativen personenbezogenen Daten und Überprüfung der Qualität der operativen personenbezogenen Daten
|
|
|
Artikel 75 Besondere Verarbeitungsbedingungen
|
|
|
Artikel 76 Verarbeitung besonderer Kategorien operativer personenbezogener Daten
|
|
|
Artikel 77 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling
|
|
|
Artikel 78 Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
|
|
|
Artikel 79 Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen
|
|
|
Artikel 80 Auskunftsrecht der betroffenen Person
|
Artikel 80
Auskunftsrecht der betroffenen Person
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende operative personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über operative personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
a)
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage;
b)
die Kategorien der operativen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden;
c)
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d)
falls möglich, die geplante Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e)
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen;
f)
das Bestehen eines Beschwerderechts beim Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie dessen Kontaktdaten;
g)
Mitteilung zu den operativen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
|
|
Artikel 81 Einschränkung des Auskunftsrechts
|
|
|
Artikel 82 Recht auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung
|
|
|
Artikel 83 Auskunftsrecht in strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren
|
Artikel 83
Auskunftsrecht in strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren
Stammen die operativen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde, überprüfen die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor einer Entscheidung über das Auskunftsrecht einer betroffenen Person bei der betreffenden zuständigen Behörde, ob diese personenbezogenen Daten in einer gerichtlichen Entscheidung, einem Dokument oder einer Verfahrensakte enthalten sind und in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren in dem Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde verarbeitet wurden. Ist dies der Fall, wird eine Entscheidung über das Auskunftsrecht in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der betreffenden zuständigen Behörde getroffen.
|
|
Artikel 84 Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
|
|
|
Artikel 85 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
|
|
|
Artikel 86 Gemeinsam Verantwortliche
|
|
|
Artikel 87 Auftragsverarbeiter
|
|
|
Artikel 88 Protokollierung
|
|
|
Artikel 89 Datenschutz-Folgenabschätzung
|
|
|
Artikel 90 Vorherige Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten
|
|
|
Artikel 91 Sicherheit der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
|
|
|
Artikel 92 Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten
|
|
|
Artikel 93 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
|
|
|
Artikel 94 Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen
|
|
|
Artikel 95 Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren
|
Artikel 95
Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren
In den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 AEUV fallen, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse verpflichtet werden, die Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten weitest gehend zu berücksichtigen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|