+KAPITEL XI ÜBERPRÜFUNG
---+Artikel 97 Überprüfungsklausel
---+Artikel 98 Überprüfung von Rechtsakten der Union
------+Artikel 98 (1)
------+Artikel 98 (2)

KAPITEL XI ÜBERPRÜFUNG

KAPITEL XI ÜBERPRÜFUNG

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 97 Überprüfungsklausel

Artikel 97

Überprüfungsklausel

Spätestens bis zum 30. April 2022 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beizufügen sind.

Artikel 98 Überprüfung von Rechtsakten der Union

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung