(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu, Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne, insbesondere im Hinblick auf die in Absatz 8 genannte Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung zu bewerten, die für die spezifischen Bedingungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens relevant sind, die systemweite Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse einschließen.