+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   Die Abwicklungsbehörden erstellen Abwicklungspläne für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich zu anderen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrscheinlicher ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme bei Ausfall des betreffenden Unternehmens im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 19 Absatz 5 liegt, oder die nach der Bewertung der Behörden eine kritische Funktion erfüllen. Bei diesen Bewertungen werden mindestens die Notwendigkeit, die Abwicklungsziele zu erreichen, sowie die Größe, das Geschäftsmodell, das Risikoprofil, die Verflechtungen, die Substituierbarkeit und insbesondere die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Unternehmens berücksichtigt.

Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass mindestens 40 % des Lebensversicherungsmarktes und Lebensrückversicherungsmarktes des Mitgliedstaats und 40 % seines Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Abwicklungsplanung unterliegen, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt wird. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen in dem Gruppenabwicklungsplan erfasst sind.

Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die Abwicklungsplanung, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung