(5) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden von Unions-Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen, die von den betreffenden Drittlandsbehörden für die Gruppen verfolgt wird, für die diese Abwicklungsbehörden zuständig sind.
Hält die Abwicklungsbehörde eine solche Abwicklungsstrategie für glaubwürdig und durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie und ihren möglichen Folgen für das betreffende Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan angemessen Rechnung tragen. Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach Artikel 18 nicht gefährden.