+Artikel 11 1

Artikel 11 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass oberste Mutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Informationen übermitteln, die nach Artikel 12 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die nach Maßgabe dieses Absatzes bereitgestellten relevanten Informationen an

a)

die EIOPA;

b)

die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind;

c)

die zuständigen Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung