+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden in Abwicklungskollegien gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, Gruppenabwicklungspläne erstellen und aktualisieren. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten nach Artikel 80 der vorliegenden Richtlinie erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittländern einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassung gemäß Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG gegründet hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung